Namensänderung nach sexuellem Mißbrauch
Viele Überlebende von sexuellem Mißbrauch fühlen sich mit dem Namen ihrer Kindheit unwohl, manche haben sich privat einen anderen Vornamen gegeben und lassen sich im Freundeskreis so ansprechen. Die wenigsten wissen, daß ein Namenswechsel auch von Amts wegen möglich ist, und zwar sowohl im Hinblick auf den Vornamen, als auch auf den Familiennamen.
Nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Namensänderung möglich. Sie hat Ausnahmecharakter und dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, heißt es dazu in einer Verwaltungsvorschrift.
Und so funktioniert es:
1. Namensänderungsbehörde
Zuständig ist in der Regel das Amt für Personenstandswesen (Standesamt) am Ort des ersten Wohnsitzes.
2. Zuständige Sachbearbeiter
Erkundigen Sie sich, wer über den Antrag entscheidet.
3. Erfolgsaussichten
Bevor der Antrag abgegeben wird, klären Sie mit dem oder der zuständigen Sachbearbeiter/in die Erfolgsaussichten Ihres Antrags. Bearbeitungsgebühren müssen nämlich auch bei einer ablehnenden Entscheidung bezahlt werden.
4. Der Antrag
Ein entsprechendes Formular gibt es in der Meldehalle des Bezirks- bzw. Gemeindeamtes und dort muß es später auch wieder abgegeben werden. Wer möchte, kann in der Rubrik Begründung auf ein gesondertes Schreiben verweisen. In einem verschlossenen Kuvert wird dann die Begründung der zuständigen Sachbearbeiterin zugestellt. Am besten, Sie beantragen zeitgleich ein Führungszeugnis, das ebenfalls an die Sachbearbeiterin weitergeleitet werden muß.
5. Abstammungsurkunde
Diese Urkunde kann schriftlich gegen eine Gebühr von 10 DM beim Standesamt des Geburtsortes angefordert werden. Die Abstammungsurkunde wird dem Antrag auf Namensänderung beigelegt.
6. Führungszeugnis
Das Führungszeugnis wird beim Bezirksamt beantragt und wird mit den restlichen Unterlagen beim Bezirks-oder Gemeindeamt abgegeben.
7. Die Antragsbegründung
Es muß dargelegt werden, daß der bisherige Name auf Grund von Kindheitserlebnissen (benennen!) eine psychische Belastung darstellt, weil er ständig an diese Vorkommnisse erinnert. Neben sexuellem Mißbrauch können grundsätzlich auch andere Ereignisse, wie körperliche und seelische Mißhandlungen eine solche Belastung darstellen. Diese Angaben müssen glaubhaft geltend gemacht werden: durch eine ausführliche Begründung in Verbindung mit einer entsprechenden Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder Psychotherapeutin. In der Stellungnahme muß erstens eine Behandlung aufgrund der Kindheitserlebnisse bestätigt werden und zweitens die Wichtigkeit oder Notwendigkeit der Namensänderung für den Heilungsprozeß ausgedrückt werden.
8. Namenswahl
Der neue Name kann im Prinzip frei gewählt werden. Er muß aber zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Der Anspruch auf einen bestimmten Namen besteht nicht.
9. Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit liegt zwischen drei und sechs Monaten. In dieser Zeit werden Auskünfte bei der örtlichen Polizei über etwaige schwebende Verfahren und bei dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts (Offenbarungseid) eingeholt.
10. Bearbeitungsgebühr
Diese Frage sollte schon vor der Antragstellung geklärt werden, denn der gesetzliche Gebührenrahmen hat eine Bandbreite von DM 5 bis DM 2000. In Köln wird von einer mittleren Gebühr von DM 1000 ausgegangen. Bei geringem Einkommen, das nachgewiesen werden muß, kann diese Gebühr erheblich herabgesetzt werden.
11. Einschränkung
Eine Namensänderung darf nur für Deutsche durchgeführt werden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit müssen sich an das Konsulat ihres Heimatlandes wenden.
Viel Glück bei der Namenswahl wünscht Carola Moosbach
